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§ 1 NutzZG — Anwendungsbereich

Nutzungszuschlags-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte, die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.