# § 7 NtV (Brandenburg) — Vergütung

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte für den vollen Kalendertag einschließlich Übernachtung vorsehen oder bei Nachweis höherer Mehraufwendungen bis zur Höhe dieses Betrags,

die vereinnahmte Umsatzsteuer,

der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Satz 1 Nummer 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 NtV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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