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# § 6 NtV (Brandenburg) — Nachweis- und Auskunftspflichten

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 88 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes muss über folgende Angaben der Nachweis geführt werden:

Beginn und Dauer der Nebentätigkeit,

Art der Nebentätigkeit,

Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit,

Höhe der voraussichtlichen Entgelte und geldwerten Vorteile und

die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder die Auftraggeberin oder den Auftraggeber.

Für den Nachweis hat die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Aufzeichnungen mit den zugehörigen Unterlagen zu führen und diese fünf Jahre ab Erteilung der Genehmigung aufzubewahren.

(2) Bei der Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen oder als genehmigt geltenden Nebentätigkeit hat die Beamtin oder der Beamte die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Angaben mitzuteilen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 NtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/6

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