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# § 19 NtV (Brandenburg) — Festsetzung des Entgelts

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zu zahlende Entgelt wird nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch einmal im Jahr festgesetzt. Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme unverzüglich anzuzeigen. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme einmal jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres vorzulegen. Diese Unterlagen hat die Beamtin oder der Beamte fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 19 NtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/19

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