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# § 16 NtV (Brandenburg) — Grundsätze zur Bemessung des Entgelts

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe des Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material und Personal des Dienstherrn richtet sich unter Berücksichtigung der §§ 17 und 18 nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.

(2) Auf die Entrichtung eines Entgelts kann ausnahmsweise verzichtet werden

bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit oder

wenn der Betrag insgesamt 100 Euro brutto im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Auf die Entrichtung eines Entgelts soll verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird.

(3) Nehmen mehrere Beamtinnen oder Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 16 NtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/16

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