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# § 12 NtV (Brandenburg) — Schätzung, Fälligkeit und Zinsen

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn die Beamtin oder der Beamte

über die Vergütung keine Auskunft gibt oder

über ihre oder seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder

Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung sie oder er verpflichtet wurde.

Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.

(2) Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der Festsetzung fällig. Durch die Berichtigung nach Absatz 1 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt.

(3) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 12 NtV (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/12

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