# § 11 NtV (Brandenburg) — Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen, die der Ablieferung unterliegen, vorzulegen, sofern die Vergütungen insgesamt die in § 8 Absatz 2 genannten Höchstbeträge übersteigen. Übersteigen die abzurechnenden Vergütungen diese Höchstbeträge nicht, so hat die Beamtin oder der Beamte dies schriftlich oder elektronisch zu versichern.

(2) In die Abrechnung hat die Beamtin oder der Beamte alle für die Berechnung des Ablieferungsbetrages erforderlichen Angaben aufzunehmen. Zu den Angaben gehören insbesondere die bezogenen Vergütungen sowie Beginn, Ende, Umfang und Änderung des Umfangs der Nebentätigkeit. Für den Nachweis hat die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Aufzeichnungen mit den zugehörigen Unterlagen zu führen. Auf Verlangen sind die entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen hat die Beamtin oder der Beamte fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der abschließenden Festsetzung des Ablieferungsbetrages.

(3) In den Fällen des § 9 Absatz 4 gelten die Absätze 1 und 2 für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte entsprechend.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 11 NtV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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