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# § 10 NtV (Brandenburg) — Ausnahmen vom Vergütungsverbot, Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 8 und 9 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für

Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,

Tätigkeiten als vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige,

Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit an öffentlichen Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, die nicht unter den von der Hochschulnebentätigkeitsverordnung geregelten Anwendungsbereich fallen,

Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach der Gebührenordnung Gebühren zu zahlen sind,

Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden,

eine schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit,

die Tätigkeit als unparteiisches Mitglied der Einigungsstelle.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 NtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/10

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