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# § 1 NtV (Brandenburg) — Geltungsbereich und Zuständigkeit

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Für eine erst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommene Erwerbstätigkeit findet ausschließlich § 2 Anwendung.

(2) Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.

(3) Soweit das Deutsche Richtergesetz, das Brandenburgische Richtergesetz oder die Richternebentätigkeitsverordnung nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Richterinnen und Richter entsprechend.

(4) Die für die Genehmigung oder die Entgegennahme der Anzeige zuständige Stelle hat die Maßnahmen und Entscheidungen dieser Verordnung zu treffen. Ihr gegenüber sind auch die der Beamtin oder dem Beamten nach dieser Verordnung auferlegten Pflichten zu erfüllen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 NtV (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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