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# § 8 NschPV (Brandenburg) — Teilnahme von Zuhörenden

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag und mit Zustimmung der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person sowie des Prüflings können an einer mündlichen Prüfung, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung teilnehmen:

Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten der Schule,

andere Personen, die sich auf eine entsprechende Nichtschülerprüfung vorbereiten und

Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers oder derjenigen Hochschulen, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich der Prüfung stellen oder künftig stellen wollen.

(2) Die Gesamtzahl der Zuhörenden nach den Absätzen 1 und 2 soll drei pro Prüfung nicht übersteigen. Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und hierüber vor Beginn einer Prüfung von der den Vorsitz des Fachausschusses führenden Person zu belehren. Ein Vermerk über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist in die Niederschrift der Prüfung aufzunehmen.

(3) Wer in staatlichen Schulbehörden tätig ist, kann an allen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 8 NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/8

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