§ 7 NschPV (Brandenburg) — Niederschriften

Nichtschülerprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über jede Prüfung und über die mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Protokollführung und der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person zu unterzeichnen. Die Niederschriften über mündliche Prüfungen sind auch von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.