# § 5 NschPV (Brandenburg) — Prüfungsausschuß

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung der gesamten Prüfung obliegt einem Prüfungsausschuß, bestehend aus der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person sowie den den Vorsitz führenden Personen der Fachausschüsse gemäß § 6.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der prüfenden Einrichtung vom staatlichen Schulamt berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses der Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife müssen die Befähigung für ein Lehramt, das die Sekundarstufe II beinhaltet, erworben haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe oder eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 121 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes verfügen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses der Prüfung zum Erwerb der Bildungsabschlüsse der Sekundarstufe I sind Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für mindestens ein Fach in der Sekundarstufe I haben. Der Prüfungsausschuss führt die Prüfung im Auftrag des staatlichen Schulamtes durch.

(3) Den Vorsitz der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife soll in der Regel nur übertragen bekommen, wer in der staatlichen Schulaufsicht tätig oder Schulleiterin oder Schulleiter an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft mit gymnasialer Oberstufe ist. Die in der Nichtschülerabiturprüfung den Vorsitz führende Person muss die Befähigung für ein Lehramt, das die Sekundarstufe II beinhaltet, erworben haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen. In der Nichtschülerprüfung für Bildungsabschlüsse der Sekundarstufe I kann der Prüfungsvorsitz auch auf Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für mindestens ein Fach in der Sekundarstufe I haben, übertragen werden.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der den Vorsitz führenden Person den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(6) Angehörige im Sinne des § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg oder andere Personen, bei denen Besorgnis wegen Befangenheit besteht, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

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Zitiervorschlag: § 5 NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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