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# § 4 NschPV (Brandenburg) — Zeitpunkt und Ort der Nichtschülerprüfungen

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nichtschülerprüfungen finden jährlich in der Regel im zweiten Schulhalbjahr an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (prüfende Einrichtungen) statt, die das staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium bestimmt. Bei der Bestimmung der prüfenden Einrichtungen, an denen eine Nichtschülerprüfung stattfindet, ist eine Kontinuität anzustreben. Bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen, auf die eine Hochschule vorbereitet, kann das staatliche Schulamt in Absprache mit der Hochschule abweichende Prüfungszeiträume festlegen.

(2) Die Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber, die sich

an einer genehmigten Ersatzschule,

an einer Waldorfschule,

an einer Ergänzungsschule oder

bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen an einer Hochschule

vorbereitet haben, kann auch an deren Sitz stattfinden. Die Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber, die sich

an einer Waldorfschule oder

bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen an einer Hochschule

vorbereitet haben, kann mit Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber und der Zustimmung der jeweiligen Einrichtung auch an deren Sitz durchgeführt werden, sofern dieser im Land Brandenburg liegt. Für die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten kommt die vorbereitende Einrichtung auf.

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Zitiervorschlag: § 4 NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/4

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