nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 30a NschPV (Brandenburg) — Übergangsbestimmung

Nichtschülerprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüflinge, die sich im Schuljahr 2022/2023 in der Qualifikationsphase einer genehmigten, aber nicht anerkannten Ersatzschule (inklusive Waldorfschulen) befinden oder einen Bildungsgang im Abschlussjahr einer Ergänzungsschule belegen oder eine Wiederholungsprüfung gemäß § 12 anstreben, können die Prüfungen auf der Grundlage dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung ablegen.