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# § 22 NschPV (Brandenburg) — Durchführung der schriftlichen Prüfung

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt, die alle Aufgabenfelder abdecken. In zwei Fächern müssen die Prüfungsanforderungen den Anforderungen von Leistungskursfächern in der Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe entsprechen (Leistungsfächer). In den übrigen Fächern müssen die Prüfungsanforderungen den Anforderungen von Grundkursfächern in der Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe entsprechen (Grundfächer). Eines der Leistungsfächer muß entweder Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Unter den schriftlich zu prüfenden Fächern muß sich eines der Fächer Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache befinden. Ist Deutsch ein Leistungsfach, muß sich unter den vier Fächern der schriftlichen Prüfung Mathematik oder eine Fremdsprache befinden.

(2) Für die Dauer der schriftlichen Prüfung sowie die Korrektur und die Bewertung der schriftlichen Arbeiten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 22 NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/22

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