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§ 2 NschPV (Brandenburg) — Information und Beratung

Nichtschülerprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für die Prüfung zuständige staatliche Schulamt informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen der Nichtschülerprüfungen, insbesondere über die Prüfungsanforderungen gemäß § 9.

(2) Die Lehrkräfte der prüfenden Einrichtung beraten die Bewerberin oder den Bewerber vor der Meldung zur Prüfung in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Melde- und Prüfungsverfahrens.