# § 19 NschPV (Brandenburg) — Durchführung der mündlichen Prüfung

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlichen Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife wird in

einem vom Prüfling aus dem Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) gewählten Fach und

einem vom Prüfling aus dem Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Politische Bildung, Geografie, Geschichte) gewählten Fach geprüft.

Auf Antrag des Prüflings kann eine Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt werden.

Die Fächer der mündlichen Prüfung dürfen nicht bereits Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung gewesen sein.

(2) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 9, das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife.

(3) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten. Dem Prüfling ist die Prüfungsaufgabe schriftlich vorzulegen.

(4) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife erstreckt sich auf ein begrenztes Aufgabengebiet. Die Aufgabe muß so angelegt sein, daß der Prüfling innerhalb der gegebenen Zeit je nach seinen Fähigkeiten Leistungen in der gesamten Breite der Bewertungsmöglichkeiten erbringen kann.

(5) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife umfasst

die Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 3,

eines der Fächer Deutsch oder Mathematik,

ein Fach der Sekundarstufe I nach Wahl aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich,

ein Fach der Sekundarstufe I nach Wahl aus dem naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich und

ein weiteres Fach der Sekundarstufe I nach Wahl, das noch nicht schriftlich geprüft worden ist.

Auf Antrag des Prüflings kann nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen das Fach Deutsch oder Mathematik zusätzlich als weiteres mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Prüfungsnote in dem Fach möglich ist.

(6) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife entspricht dem zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife.

(7) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten. Dem Prüfling ist die Prüfungsaufgabe schriftlich vorzulegen.

(8) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife erstreckt sich auf ein begrenztes Aufgabengebiet. Die Aufgabe muß so angelegt sein, daß der Prüfling innerhalb der gegebenen Zeit je nach seinen Fähigkeiten Leistungen in der gesamten Breite der Bewertungsmöglichkeiten erbringen kann.

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Zitiervorschlag: § 19 NschPV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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