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# § 18 NschPV (Brandenburg) — Durchführung der schriftlichen Prüfung

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife wird in den Fächern

Deutsch,

Mathematik,

in einem vom Prüfling aus den Lernbereichen Gesellschaftswissenschaften (Politische Bildung, Geografie, Geschichte) oder Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) gewählten dritten Prüfungsfach oder in einer Fremdsprache geprüft.

(2) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 9, das Anforderungsniveau und der zeitliche Umfang der Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife.

(3) Für den Erwerb der Berufsbildungsreife werden den Prüflingen im Fach Deutsch und im dritten Prüfungsfach drei Aufgaben gestellt, von denen die Prüflinge eine auszuwählen haben. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. Im Fach Mathematik werden zwei Aufgabenvorschläge von je drei bis vier Aufgaben gestellt. Die Prüflinge haben einen der beiden Aufgabenvorschläge auszuwählen. Die Bearbeitungsdauer beträgt 120 Minuten.

(4) Für den Erwerb der Fachoberschulreife wird

in den Fächern Deutsch

und Mathematik sowie

in einer Fremdsprache

schriftlich geprüft.

(5) Das Anforderungsniveau und der zeitliche Umfang der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife entspricht dem zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife.

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Zitiervorschlag: § 18 NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/18

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