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# § 17 NschPV (Brandenburg) — Bestimmungen für Menschen mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüflingen mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung sind entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet die den Prüfungsvorsitz führende Person. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 17 NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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