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# § 15 NschPV (Brandenburg) — Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer sich zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe bedient, begeht eine Täuschung. Bei geringem Umfang der Täuschung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil gewertet, der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung gewertet. Bei Unklarheiten über den Umfang der Täuschung wird die Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Prüfung angeordnet.

(2) Bei Täuschung in besonders schweren Fällen kann ein Ausschluß von der weiteren Prüfung ausgesprochen werden.

(3) Werden Täuschungen erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, kann das staatliche Schulamt die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, daß es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung, die der Bestätigung durch das staatliche Schulamt bedarf. Wird der Ausschluß bestätigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 15 NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/15

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