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# § 13a NschPV (Brandenburg) — Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Nichtbestehen der Prüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden, wenn

in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, und dabei

in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

Dabei müssen in mindestens vier Fächern, darunter einem Leistungskurs, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Kein Fach darf mit 0 Punkten bewertet sein.

(2) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 4.

(3) Wer den Nachweis des beruflichen Teils der Fachhochschulreife in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule. Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für die prüfende Einrichtung zuständig war.

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Zitiervorschlag: § 13a NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/13a

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