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# § 13 NschPV (Brandenburg) — Wiederholungsprüfung

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer eine Nichtschülerprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann sie nur insgesamt und auf Antrag in einer Wiederholungsprüfung frühestens nach einem Jahr wiederholen. § 12 bleibt davon unberührt. Das staatliche Schulamt kann auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe dies rechtfertigen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Der Prüfling erhält ein Zeugnis, das die Noten über die in der Wiederholungsprüfung erreichten Leistungen ausweist. § 11 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/13

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