nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 NschPV (Brandenburg) — Nachprüfung

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, die aber durch die Verbesserung der Prüfungsleistung von mangelhaft auf mindestens ausreichend in höchstens einem Prüfungsfach den angestrebten Abschluss erreichen würden, werden von dem Prüfungsausschuss zu einer Nachprüfung in diesem Fach bis spätestens acht Wochen nach dem ersten Prüfungstermin auf Antrag zugelassen und erhalten erst nach dem Abschluss der Nachprüfung ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß § 11.

(2) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Frage, wählt der Prüfling ein Fach aus.

(3) Nachprüfungen in Fächern, in denen in der ersten Prüfung mündlich und schriftlich geprüft wurde, haben ebenfalls einen mündlichen und einen schriftlichen Teil.

(4) Nachprüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sind nicht möglich.

---

Zitiervorschlag: § 12 NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
