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§ 1 NschPV (Brandenburg) — Zweck der Prüfung

Nichtschülerprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch das Ablegen einer Nichtschülerprüfung nach dieser Verordnung können erworben werden:

als Abschlüsse und Berechtigungen der Sekundarstufe I

die Berufsbildungsreife,

die erweiterte Berufsbildungsreife,

die Fachoberschulreife,

die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,

der schulische Teil der Fachhochschulreife

die allgemeine Hochschulreife,

das Latinum,

das Graecum sowie

das Hebraicum.

(2) Für den nachträglichen Erwerb berufsqualifizierender Abschlüsse (Fachschulabschlüsse, Berufsfachschulabschlüsse) und der Fachhochschulreife gelten die Verordnungen über den jeweiligen Bildungsgang in der jeweils geltenden Fassung.