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# § 7 NpSG — Verordnungsermächtigung

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz  
Stand: 12.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung von Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in Anlage 1 und die Liste der Stoffe in Anlage 2 zu ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 7 NpSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/7

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