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# § 5 NotrufV — Anforderungen an Notrufanschlüsse

Verordnung über Notrufverbindungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat

- 1. die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse ständig zu überwachen und sicherzustellen sowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;

- 2. diese Anschlüsse unter den von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Notrufcodierungen erreichbar zu machen;

- 3. sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend außer Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebnehmen rechtzeitig darüber informiert wird;

- 4. unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlusses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle zu melden;

- 5. Notrufverbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Störung nicht erreichbar ist;

- 6. auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche für sie bestimmte Notrufverbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;

- 7. technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen.

Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufabfragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 5 NotrufV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NotrufV/5

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