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# § 1 NotViKoV — Begriffsbestimmungen

Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:

- 1. „Vorgang“ einen in dem Videokommunikationssystem gespeicherten Datensatz zu einer Urkundstätigkeit;

- 2. „Amtsperson“ einen Notar, einen Notariatsverwalter oder eine Notarvertretung;

- 3. „Beteiligter“

  - a) im Fall der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation (§§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes) einen Erschienenen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes und

  - b) im Fall der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation (§ 40a des Beurkundungsgesetzes) eine Person, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkennt;

- 4. „hinzugezogene Person“ eine Person, deren Zuziehung zu einer Urkundstätigkeit nach dem Beurkundungsgesetz vorgesehen ist;

- 5. „Dritter“ eine Person, die eine Urkundstätigkeit auf Veranlassung eines Beteiligten begleitet, ohne selbst Beteiligter oder hinzugezogene Person zu sein;

- 6. „Nutzer“ eine Person, die das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter nutzt;

- 7. „Nutzerdaten“ folgende Daten zu einem Nutzer:

  - a) Familienname,

  - b) Geburtsname,

  - c) Vornamen,

  - d) Anrede,

  - e) akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung als Professor,

  - f) Tag der Geburt,

  - g) Ort der Geburt,

  - h) Anschriften,

  - i) Staatsangehörigkeit,

  - j) Familienstand,

  - k) den Nutzer betreffende Eintragungen in einem öffentlichen Register,

  - l) Nutzername,

  - m) De-Mail-Adressen oder vergleichbare Adressen eines Zustelldienstes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),

  - n) E-Mail-Adressen,

  - o) Telefon- und Mobilfunknummern,

  - p) Telefaxnummern und

  - q) bezüglich eines vom Nutzer verwendeten elektronischen Identitätsnachweises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes

    - aa) die Dokumentenart,

    - bb) der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie

    - cc) das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen oder eine andere eindeutige Kennung;

- 8. „Sachverhaltsdaten“ Daten zu den Einzelheiten einer Urkundstätigkeit einschließlich der dafür relevanten oder zu prüfenden personenbezogenen Daten und Verfahrensinformationen.

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Zitiervorschlag: § 1 NotViKoV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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