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# § 3 NotVPV — Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten

Notarverzeichnis- und -postfachverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:

- 1. der Amtssitz,

- 2. der Amtsbereich,

- 3. der Beginn der amtlichen Tätigkeit,

- 4. das Ende der amtlichen Tätigkeit,

- 5. die Anschriften und geographischen Koordinaten der Geschäftsstellen und

- 6. die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.

(2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:

- 1. die Öffnungszeiten,

- 2. eine Telefonnummer,

- 3. eine Telefaxnummer,

- 4. eine E-Mail-Adresse und

- 5. eine Internetadresse.

(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.

(4) Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3 NotVPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/3

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