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# § 8 NotVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Dienstunfähigkeit

Notarverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor hat eine Dienstunfähigkeit der ausbildenden Notarin oder dem ausbildenden Notar unverzüglich anzuzeigen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Verhinderung unterrichtet die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar die Rheinische Notarkammer; auch die Wiederaufnahme des Anwärterdienstes ist mitzuteilen. In den Fällen des § 4 Absatz 3 ist die Rheinische Notarkammer über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit zu unterrichten.

(2) Die Rheinische Notarkammer kann als Nachweis für den Grund der Dienstunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen oder, soweit sie dies für erforderlich hält, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

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Zitiervorschlag: § 8 NotVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/8

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