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# § 5 NotVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ziel und Inhalt der Ausbildung

Notarverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sind während der Ausbildung mit den Aufgaben und der Stellung der Notarinnen und Notare vertraut zu machen und so zu beschäftigen, dass sie Erfahrungen in allen Bereichen der Amtstätigkeit gewinnen. Sie sind zur Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften heranzuziehen und haben nach Weisung der ausbildenden Notarinnen und Notare Urkundenentwürfe auszuarbeiten. Sie sollen auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Bücher und Akten des Notariats unterwiesen werden.

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Zitiervorschlag: § 5 NotVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/5

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