Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dürfen nicht zu Notarvertreterinnen oder Notarvertretern bestellt werden.
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dürfen nicht zu Notarvertreterinnen oder Notarvertretern bestellt werden.