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§ 18 NotVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anforderungen an das Vertragsverhältnis

Notarverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Vertragsverhältnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ist so zu gestalten, dass es den Anforderungen dieser Verordnung und etwaiger Auflagen und Befristungen Rechnung tragen kann.