Das Vertragsverhältnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ist so zu gestalten, dass es den Anforderungen dieser Verordnung und etwaiger Auflagen und Befristungen Rechnung tragen kann.
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Das Vertragsverhältnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ist so zu gestalten, dass es den Anforderungen dieser Verordnung und etwaiger Auflagen und Befristungen Rechnung tragen kann.