Auf die Amtstätigkeit als Notarin oder als Notar werden Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48d der Bundesnotarordnung angerechnet.
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Auf die Amtstätigkeit als Notarin oder als Notar werden Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48d der Bundesnotarordnung angerechnet.