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§ 12 NotV (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Notarverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Notarassessorinnen und Notarassessoren, die den Anwärterdienst bis zum 31. Oktober 2022 angetreten haben, können mit dem Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 bestimmen, dass § 9 Absatz 2 in der im Zeitpunkt ihres Dienstantritts geltenden Fassung Anwendung findet .

Einzelnorm

Potsdam, den 6. Januar 2015

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Dr. Helmuth Markov