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# § 10 NotV (Brandenburg) — Dienstunfähigkeit wegen Krankheit

Notarverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die Notarassessorin oder der Notarassessor wegen Krankheit dienstunfähig, ist dies der Notarkammer durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich anzuzeigen und die Ausbildungsstelle, bei der die Notarassessorin oder der Notarassessor beschäftigt ist, unverzüglich zu informieren.

(2) Die Notarkammer berichtet dem für Justiz zuständigen Ministerium bei der Bewerbung der Notarassessorin oder des Notarassessors um eine freie Notarstelle, wenn sich aus der Dauer oder der Art der Krankheit einer Notarassessorin oder eines Notarassessors Bedenken gegen deren körperliche Tauglichkeit ergeben.

(3) Die Notarkammer kann zum Nachweis einer Krankheit von der Notarassessorin oder dem Notarassessor, falls dies erforderlich erscheint, die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

(4) Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit werden bis zu 30 Tagen jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet; dies gilt nicht, wenn die Notarassessorin oder der Notarassessor den nach Absatz 3 geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 NotV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NotV/10

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