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Art 3 NotV 3

Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die aus Anlaß einer Auseinandersetzung nach Artikel 1 § 2 Abs. 2, § 8, Artikel 2 § 1 Abs. 3 Satz 5 erforderlichen Rechtshandlungen werden von Reich, Ländern und Gemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gebühren erhoben.