nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 1 § 8 NotV 3

Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Girozentralen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten; sie unterliegen der Aufsicht der für ihren Hauptsitz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Im übrigen sind Organisation und Geschäftsbetrieb der Girozentralen so zu regeln, wie es die Liquidität, insbesondere die Sicherheit der Liquiditätsreserven der Spar- und Girokassen, erfordert.