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# § 8 NotSanG — Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Notfallsanitätergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist,

- 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

- 2. im Fall einer Ausbildung

  - a) an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)

    - aa) der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder

    - bb) eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,

  - b) im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.

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Zitiervorschlag: § 8 NotSanG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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