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# Anlage 4 NotSan-APrV — (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4296)

- 1. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:

```
		Stunden
a)	Theoretischer und praktischer Unterricht	
	aa) Themenbereich 3 der Anlage 1	20
	bb) Themenbereich 6 der Anlage 1	20
	cc) Themenbereich 7 der Anlage 1	160
	Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung	120
Stundenzahl insgesamt	320
```

```
			Stunden
b)	Praktische Ausbildung	
	aa)	in geeigneten Krankenhäusern	
		aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3	40
		bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3	40
	bb)	in der Lehrrettungswache	80
		Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.	
Stundenzahl insgesamt	160
```

- 2. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:

```
		Stunden
a)	Theoretischer und praktischer Unterricht	
	aa) Themenbereich 3 der Anlage 1	60
	bb) Themenbereich 6 der Anlage 1	40
	cc) Themenbereich 7 der Anlage 1	280
	Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung	260
Stundenzahl insgesamt	640
```

```
			Stunden
b)	Praktische Ausbildung	
	aa)	in geeigneten Krankenhäusern	
		aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3	80
		bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3	60
		Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3	40
	bb)	in der Lehrrettungswache	140
		Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.	
	Stundenzahl insgesamt	320
```

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Zitiervorschlag: Anlage 4 NotSan-APrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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