# § 3 NotFV — Aufgabenkommission

Notarfachprüfungsverordnung  
Stand: 29.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgabenkommission besteht aus mindestens acht und höchstens zehn Mitgliedern. Mindestens sechs der Mitglieder sollen Notarin oder Notar sein.

(2) Die Bestellung eines Mitgliedes kann von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(3) Die Aufgabenkommission überträgt jeweils einem ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Der Vorsitz hat die Aufgabe, die Aufgabenkommission einzuberufen, die Sitzungen zu leiten und die Aufgabenkommission gegenüber der Leitung des Prüfungsamtes und dem Verwaltungsrat zu vertreten.

(4) Die Aufgabenkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Außerhalb von Sitzungen ist der Vorsitz befugt, unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Die Aufgabenkommission muss über diese Entscheidungen spätestens in ihrer nächsten Sitzung informiert werden.

(5) Die Mitglieder der Aufgabenkommission haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(6) Die Mitglieder der Aufgabenkommission sind verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Anforderung Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

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Zitiervorschlag: § 3 NotFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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