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# § 46 NotAktVV — Generalakte

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse  
Stand: 29.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Vorgänge, die die Amtsführung im Allgemeinen betreffen, ist eine Generalakte zu führen. Sie enthält insbesondere

- 1. Schriftverkehr mit den Aufsichtsbehörden, insbesondere zu Nebentätigkeiten, Verhinderungsfällen und Vertretungsbestellungen,

- 2. Berichte über die Prüfung der Amtsführung und den dazugehörigen Schriftverkehr,

- 3. Schriftverkehr mit der Notarkammer sowie der Notarkasse und der Ländernotarkasse,

- 4. Unterlagen über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben,

- 5. Unterlagen über die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben,

- 6. Originale oder Kopien der Unterlagen über die Berufshaftpflichtversicherung einschließlich des Versicherungsscheins und der Belege über die Prämienzahlung, soweit nicht eine Gruppenberufshaftpflichtversicherung nach § 113 Absatz 3 Nummer 3 der Bundesnotarordnung besteht,

- 7. Niederschriften über Verpflichtungen nach § 26 der Bundesnotarordnung,

- 8. Verträge im Sinne des § 26a Absatz 3 der Bundesnotarordnung und Nachweise über Verpflichtungen im Sinne des § 26a Absatz 6 Satz 1 der Bundesnotarordnung,

- 9. Anzeigen nach § 27 der Bundesnotarordnung,

- 10. Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und vergleichbare Erklärungen,

- 11. mit einer Zertifizierung verbundene Schriftstücke und

- 12. generelle Bestimmungen über die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von Nebenakten.

(2) Die Generalakte ist entweder nach Sachgebieten geordnet zu gliedern oder mit fortlaufenden Seitenzahlen und einem Inhaltsverzeichnis zu versehen.

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Zitiervorschlag: § 46 NotAktVV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/46

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