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§ 39a NotAktVV — Übergangsvorschrift

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Außer Kraft: § 39a ist seit 01.07.2022 nicht mehr im NotAktVV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 01.01.2022.

§ 2 Nummer 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 39 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.