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§ 24 NotAktVV — Angaben zu den Beteiligten

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.