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# § 22 NotAktVV — Angaben im Verwahrungsverzeichnis

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält folgende Angaben:

- 1. die Massenummer,

- 2. wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,

- 3. die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),

- 4. das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,

- 5. die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und

- 6. den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.

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Zitiervorschlag: § 22 NotAktVV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/22

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