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§ 9 NordSBefV — Änderung der Gebietsbestimmungen

Nordsee-Befahrensverordnung

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 eingetragenen Allgemeinen Schutzgebiete und Besonderen Schutzgebiete sollen alle fünf Jahre in den Seekarten aktualisiert werden. Die nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 erfolgenden Ausweisungen sollen für zehn Jahre Bestand haben.