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§ 5 NiersVG - (Nordrhein-Westfalen) — Verbandsgebiet

Niersverbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verbandsgebiet umfaßt das im Land Nordrhein-Westfalen gelegene oberirdische Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals mit Ausnahme der Gebiete, die zum Genossenschaftsgebiet der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft gehören. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht und mit der Übersichtskarte der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft abgestimmt ist. Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus.