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# § 2 NiederlFrhEWGDG 2

Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für gewerbliche Tätigkeiten zu erlassen, soweit nach deutschen Rechtsvorschriften Anforderungen an die allgemeinen, kaufmännischen oder fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsausübenden gestellt werden und die Richtlinien vorsehen, daß anstelle dieser Anforderungen eine vorherige praktische Tätigkeit im Heimat- oder Herkunftsstaat oder bestimmte andere Prüfungen als ausreichend anzusehen sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Bestimmungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die nach deutschen Rechtsvorschriften bestehenden Beschränkungen der freien Niederlassung und des freien Dienstleistungsverkehrs hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung gewerblicher Tätigkeiten aufzuheben. Die Rechtsverordnung ist gleichzeitig mit der Vorlage an den Bundesrat dem Bundestag zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 2 NiederlFrhEWGDG 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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