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# § 1b NichtAnpG — Bezugsgröße B 11

Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den nach dem 1. August 2011 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.

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Zitiervorschlag: § 1b NichtAnpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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