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# Anlage 3 NiSV — (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1)Fachkunde

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen  
Historische Fassung: Stand 31.12.2020 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2194 - 2196)

Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde

- 1. Übersicht: Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben:

```
Kürzel	Module	Mindest- anzahl LE
Erwerb der Fachkunde
GK	Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde	80
OS	Optische Strahlung	120
US	Ultraschall	40
EK	EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik	40
ES	EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation	24
Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung)
AGK	Aktualisierung von GK	2
AOS	Aktualisierung von OS	6
AUS	Aktualisierung von US	6
AEK	Aktualisierung von EK	6
AES	Aktualisierung von ES	6
```

```
Fachkundegruppe	Bezug	Erwerb	Aktualisierung
		erforderliche Module	LE	erforderliche Module	LE
Laser/Intensive Lichtquellen	§ 5 NiSV	GK, OS	200	AGK, AOS	8
Ultraschall	§ 9 NiSV	GK, US	120	AGK, AUS	8
EMF-Kosmetik	§ 6 NiSV	GK, EK	120	AGK, AEK	8
EMF-Stimulation	§§ 7, 8 NiSV	ES	24	AGS, AES	6
```

- 2. Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).

```
Modul	Fachkundegruppe
	Laser/Intensive Lichtquellen	Ultraschall	EMF-Kosmetik	EMF-Stimulation
GK	x	x	x	
OS	x			
US		x		
EK			x	
ES				x
```

- Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „optische Strahlung“ erworben. Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder in der Kosmetik“ erworben. Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte zur Stimulation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation“ erworben. Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Ultraschall“ erworben.

- 3. Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ ist nicht erforderlich, wenn eine Person

  - 1. eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,

  - 2. einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,

  - 3. die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder

  - 4. am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.

Teil B: Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 80)

- 1. Anatomie

- 2. Beurteilung der Haut

- 3. Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde

- 4. Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung

- 5. Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung

- 6. Aufklärung von Personen

- 7. Übungen

- 8. Praktikum

- 9. Prüfung

Teil C: Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 120)

- 1. Gesetzliche Grundlagen

- 2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde

- 3. Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung

- 4. Biologische Wirkungen optischer Strahlung

- 5. Risiken

- 6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

- 7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung

- 8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

- 9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen

- 10. Kombinationsgeräte

- 11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

- 12. Übungen

- 13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht

- 14. Prüfung

Teil D: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik“

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)

- 1. Gesetzliche Grundlagen

- 2. Anatomie und Physiologie

- 3. Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder

- 4. Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern

- 5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

- 6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern

- 7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

- 8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen

- 9. Kombinationsgeräte

- 10. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

- 11. Übungen

- 12. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht

- 13. Prüfung

Teil E: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“

Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 24)

- 1. Gesetzliche Grundlagen

- 2. Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation

- 3. Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder

- 4. Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern

- 5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

- 6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern

- 7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

- 8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen

- 9. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

- 10. Übungen

- 11. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht

- 12. Prüfung

Teil F: Fachkunde-Modul „Ultraschall“

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)

- 1. Gesetzliche Grundlagen

- 2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde

- 3. Physikalische Grundlagen von Ultraschall

- 4. Biologische Wirkungen von Ultraschall

- 5. Risiken

- 6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

- 7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall

- 8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

- 9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen

- 10. Kombinationsgeräte

- 11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

- 12. Übungen

- 13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht

- 14. Prüfung

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Zitiervorschlag: Anlage 3 NiSV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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