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§ 11 NiSV — Anwendung von Magnetresonanzverfahren

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Stand: 31.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Magnetresonanztomographen dürfen zu nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur unter Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomographen dienenden Fachkunde angewendet werden.